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Aktuelles

15.05.2023

Entscheidung der Bundesschiedskommission der SPD im Parteiordnungsverfahren gegen Gerhard Schröder

Rechtsmittel unzulässig

Die Bundesschiedskommission der SPD hat die Berufungen der SPD Ortsvereine Leipzig-Ost/Nordost und Leutenbach gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission des SPD-Bezirks Hannover als unzulässig verworfen. Damit steht fest, dass das von SPD Ortsvereinen gegen Gerhard Schröder eingeleitete Parteiordnungsverfahren keinen Erfolg hat. Gerhard Schröder kann Mitglied der SPD bleiben.

Nach der Schiedsordnung der SPD ist gegen die Berufungsentscheidung der Bezirksschiedskommission die (weitere) Berufung zur Bundesschiedskommission als dritte Instanz nur unter einschränkenden Rechtsmittelvoraussetzungen zulässig. Die antragstellenden Ortsvereine als Parteiorganisationen, bei denen es im Parteiordnungsverfahren nicht um die prozessuale Sicherung von Mitgliedschaftsrechten geht, können danach gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Schiedsordnung nur dann Berufung zur Bundesschiedskommission einlegen, wenn im ersten Rechtszug auf eine bestimmte, nicht unerhebliche Parteiordnungsmaßnahme erkannt worden ist und die Bezirksschiedskommission in zweiter Instanz eine mildere Maßnahme gewählt hat. Diese Voraussetzungen lagen in diesem Fall nicht vor. Das Parteischiedsgericht des ersten Rechtszuges, also des Unterbezirks, hatte festgestellt, dass sich Gerhard Schröder keines Verstoßes gegen die Parteiordnung schuldig gemacht habe, und die zweitinstanzliche Bezirksschiedskommission hat dies bestätigt.

Für die Bundesschiedskommission bestand daher mangels Entscheidungserheblichkeit kein Anlass, in der Sache zu den materiellen Voraussetzungen für eine Parteiordnungsmaßnahme gegen das Mitglied Stellung zu nehmen.