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Inhaltsbereich

Aufgaben und Zuständigkeiten

Aufgaben

Schiedskommissionen werden in der SPD bei den Unterbezirken, den Bezirken und dem Parteivorstand gebildet.

Den Schiedskommissionen der SPD sind nach § 34 Abs. 2 Organisationsstatut im Wesentlichen drei Aufgabenbereiche zugewiesen:

  • Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder (vgl. § 35 Organisationsstatut, § 6 ff. Schiedsordnung)
  • Statutenstreitverfahren (§ 21 ff. Schiedsordnung)
  • Wahlanfechtung und Nichtigkeitsfeststellung (§ 11 ff. Wahlordnung).

Es handelt sich um eine enumerative Aufzählung. Es gibt also keine „Allzuständigkeit" der Schiedskommissionen zur Klärung sämtlicher intern auftretender Streitigkeiten und Unklarheiten oder zur Kontrolle jeglicher Handlungen und Beschlussfassungen aller Organe und Gremien innerhalb der Partei (st. Rspr., u.a. Bundesschiedskommission der SPD, Entscheidung vom 19.03.2017 Az.: 04/2016/St).

Zuständigkeit der Bundesschiedskommission

Die Bundesschiedskommission entscheidet nach § 2 Abs. 4 Schiedsordnung

in Parteiordnungsverfahren

  • als Berufungsinstanz in Verfahren, die durch einen Sofortmaßnahmenbeschluss (auf Bezirksebene) eingeleitet wurden,
  • als weitere Berufungsinstanz in Verfahren, die nicht durch einen Sofortmaßnahmenbeschluss (auf Unterbezirksebene) eingeleitet wurden, bzw. in denen eine Verweisung an die Unterbezirksschiedskommission erfolgt ist,

in Statutenstreitverfahren

  • als Eingangsinstanz in Verfahren, die nicht im Bereich eines Parteibezirks entstanden sind,
  • als Berufungsinstanz in Verfahren, die im Bereich eines Parteibezirks entstanden sind,

in Wahlanfechtungssachen und Nichtigkeitsfeststellungsverfahren

  • als einzige Instanz in Sachen und Verfahren, die jenseits des Bereichs eines Parteibezirks entstanden sind oder sich auf Bezirks- oder Landesparteitage beziehen,
  • als Berufungsinstanz in Sachen und Verfahren, wenn die Vorinstanz die Berufung zugelassen hat, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder eine Berufungsentscheidung im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Wahlordnung liegt.