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Verfahren

Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen wurde eine Schiedsgerichtsordnung erlassen. Sie regelt das Verfahren bei Streitigkeiten innerhalb der SPD im Einzelnen.

Neben den bereits in § 14 Abs. 4 ParteienG genannten allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (rechtliches Gehör, gerechtes Verfahren, Möglichkeit der Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit) wenden die Schiedskommissionen die aus einer Gesamtschau des staatlichen Verfahrensrechts ableitbaren verallgemeinerungsfähigen Grundsätze an (Beispiel: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand), soweit dies mit den Besonderheiten eines Parteischiedsverfahrens in Einklang steht. Sie beachten rechtstaatliche Grundsätze und entscheiden nach Maßstäben des Rechts.

Anträge an die Bundesschiedskommission müssen schriftlich bei deren Geschäftsstelle eingereicht werden (vgl. näher § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 3 und 5 Schiedsordnung). Dem Schriftlichkeitserfordernis entspricht die Übersendung z.B. per Telefax. Die Schriftlichkeit des Verfahrens hat zur Folge, dass ein elektronisches Verfahren und damit auch die Korrespondenz per E-Mail nicht vorgesehen sind. Im Verfahren können somit auf diesem Wege Erklärungen nicht wirksam abgegeben und Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt werden (Bundesschiedskommission der SPD, Entscheidung vom 13.01.2014 Az.: 3/2013/P).

Die Berufung in Parteiordnungsverfahren und in Statutenstreitverfahren muss bei der Bundesschiedskommission innerhalb von zwei Wochen schriftlich eingelegt und binnen eines Monats schriftlich begründet werden. Beide Fristen beginnen mit Zustellung der abschließenden Entscheidung der Vorinstanz zu laufen (vgl. § 26 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Schiedsordnung).

Die Schiedskommission lässt auf Antrag je ein Parteimitglied als Beistand der Beteiligten zu (§ 11 Abs. 3 Schiedsordnung). Der Grundsatz des gerechten Verfahrens beinhaltet auch das Recht der Beteiligten, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Für diese gilt allerdings das Erfordernis der Parteimitgliedschaft ebenfalls.

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